VERWALTUNG
EINER WOHNUNGSEIGENTUMSANLAGE
Eine Wohnungseigentumsanlage besteht aus einzelne Wohnungen,
dem sogenannten Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum
aller Eigentümer. Während die Verwaltung des Sondereigentums,
also der Wohnungen bzw. gewerblich genutzter Räume
dem jeweiligen Eigentümer selbst obliegt, steht die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21Abs.1 WEG den
Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
Eine ordnungsgemäße Verwaltung dieses gemeinschaftlichen
Eigentums ist nicht denkbar ohne ein besonderes Organ –
den Verwalter.
Da der Verwalter stets im Namen aller Wohnungseigentümer
handelt und nicht zuletzt auch gemeinschaftliche Gelder verwaltet,
muss seine Tätigkeit auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis
beruhen. Dieses Vertrauensverhältnis setzt neben persönlicher
Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen
auch spezielle Kenntnisse der Verwaltungstechnik, der wirtschaftlichen
Geschäftsführung und einschlägiger privatrechtlicher
Vorschriften voraus.
Die Verwaltergebühr ist ein Entgelt für eine qualifizierte
Dienstleistung. Ihre Höhe wird bestimmt durch den Umfang
der vom Verwalter und seinen Mitarbeitern zu erbringenden
Leistungen. Da jede Immobilie anders geartet ist, bedarf es
eines individuell zugeschnittenen Leistungskataloges.
Daher ist die Bewertung verschiedener Verwalterangebote immer
nur möglich auf Grundlage eines Vergleiches der aufgeführten
bzw. vereinbarten Leistungen.
Jede Immobilie, jede Wohnanlage, jede Eigentümergemeinschaft
ist individuell verschieden und bedarf dementsprechend eines
individuell zugeschnittenen Leistungskonzeptes.
Auf Wunsch beraten wir Sie gerne und schneidern Ihnen ein
Konzept nach Maß.
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