1 |
Vertretung des Eigentümers
in allen die Mietverwaltung betreffenden Angelegenheiten. |
2 |
Führen des notwendigen Schriftverkehrs. |
3 |
Führen aller notwendigen Verhandlungen
mit Mietern, Pächtern und Dritten zur Wahrnehmung und
Erhaltung der dem Eigentümer zustehenden Vermieterrechte. |
4 |
Verhandeln mit Behörden und Dritten. |
5 |
Vermietung von frei werdenden Wohnungen
und Geschäftsräumen, ggfls. auch über örtliche Makler.
1. Abschließen der erforderlichen Miet-/Pachtverträge. |
6 |
Kündigen von Miet-/Pachtverhältnissen auf
der Grundlage spezieller Vollmachten. Veranlassen des
zur Räumung Erforderlichen, bei Streitigkeiten unter Hinzuziehung
eines Rechtsanwaltes. |
7 |
Durchführung der Hausordnung, ggfls. zwangsweise
und bei Bedarf unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. |
8 |
Übergeben der Wohnung an neue Mieter |
9 |
Auswählen, Einarbeiten und Überwachen
eines Hausmeisters, wenn erforderlich. |
10 |
Durchführung von Mieterhöhungsverlangen
nach Beauftragung durch den Eigentümer |
11 |
Übertragung der Prozessvollmacht an Rechtsanwälte
im Falle eines gerichtlichen Vorgehens gegen Mieter oder
Dritte. |
12 |
Unterrichtung des Eigentümers über wichtige
Vorgänge durch Kopien des Schriftwechsels. |
1 |
Die Verwaltung legt bei einer Bank oder
Sparkasse ihrer Wahl ein Mietkonto, lautend auf den Namen
des Eigentümers, an. Auf Wunsch wird ein Bankkonto des
Eigentümers benutzt, über welches der Verwaltung Verfügungsberechtigung
erteilt und das für die BTX-Kontoführung eingerichtet
wird. |
2 |
Einziehen der Grundmieten, Neben- und Betriebskosten
im Bankeinzugsverfahren und Verbuchung der Beträge. 1.
Überwachen der pünktlichen Mietzahlungen. 2. Mahnung
säumiger Mieter/Pächter.
|
3 |
Beauftragen von Rechtsanwälten mit der Beitreibung von
Miet- und Pachtgeldern nach erfolglosem Mahnverfahren. |
4 |
Der Eigentümer ist verpflichtet, der Verwaltung sofort
anzuzeigen, wenn Mieten oder sonstige das Haus betreffende
Zahlungen unmittelbar bei ihm eingehen oder von ihm geleistet
werden. |
5 |
Die Verwaltung übernimmt hinsichtlich der Geldverwaltung
die Pflicht, alle im Rahmen der Mietverwaltung eingehenden
Gelder als Fremdgeld streng getrennt zu halten von ihrem
Eigengeld. |
6 |
Zahlen sämtlicher das Mietobjekt betreffender Steuern,
Gebühren und Abgaben sowie Zins- und Tilgungsleistungen
aus Schuldverhältnissen, die auf dem Mietobjekt ruhen,
Handwerkerrechnungen und sonstiger Aufwendungen für das
Haus aus dem Mietkonto, soweit die hierfür erforderlichen
Unterlagen vollständig und rechtzeitig der Verwaltung
vorliegen und ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen. 1.
Prüfen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von
Rechnungen und Gebührenbescheiden. |
7 |
Erfassen aller Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen
einer ordnungsgemäßen Buchführung. |
8 |
Jährliche Kostenzusammenstellung für die Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung
durch die Wärmemessdienste. |
9 |
Jährliche Betriebskostenabrechnung mit den Mietern. |
10 |
Jährliche Berichterstattung über das erwirtschaftete
Ergebnis sowie regelmäßige Abschlagszahlungen in festzulegendem
Turnus nach Liquidität auf dem Mietkonto. |
11 |
Festlegen und Überwachen von Mietkautionen. |
12 |
Anlage freier Geldmittel als Festgeld, wenn vom Eigentümer
gewünscht. |
13 |
Information des Eigentümers bei zu erwartender Kontounterdeckung. |
14 |
Aufnahme des Objektes in den bestehenden Rahmenvertrag
der Verwaltung mit der Provinzial-Versicherung für die
Gebäude- sowie die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
mit dem Ziel, günstigere Prämien bei mindestens gleichem
Versicherungsschutz zu erhalten und der Maßgabe, dass sich
diese Leistungen keinesfalls verschlechtern dürfen zum
nächstmöglichen Termin. |
15 |
Herausgabe von Zwischeninformationen an den Eigentümer
durch zusammengefasste Daten über Miet- und Kontenentwicklung
je Quartal. |
16 |
Bericht über Mietpreisentwicklung im Umfeld des Mietobjektes
bei Bedarf. |
1 |
Veranlassen notwendiger Instandhaltungen,
um die Funktionsfähigkeit des Gebäudes und des vermieteten
Wohnraumes zu erhalten im Einvernehmen mit dem Eigentümer.
1. Ausschreiben und Vergeben von Instandsetzungsmaßnahmen
in Abstimmung mit dem Eigentümer.
2. Instandsetzungsarbeiten, die keinen Aufschub zulassen
(z. B. Rohrbrüche, Notmaßnahmen) sowie kleine Instandsetzungsaufträge
bis € 2500,00 + MwSt. bedürfen nicht der vorherigen
Zustimmung des Eigentümers vor Auftragsvergabe. |
2 |
Jährliche Begehung zur Feststellung technischer Mängel. 1.
Erstellung eines Zustandsberichtes mit Empfehlung für
Erhaltungsarbeiten. |
3 |
Durchführung von Abnahmen bei Wohnungsräumung und Erstellen
eines Übergabeprotokolls. |
4 |
Beraten bei Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen
mit ihren Auswirkungen. |
5 |
Die Verwaltung übernimmt keine eigene Unterhaltungspflicht
und Verkehrssicherungspflicht. |